Mal ein ganz anderes Thema. Wer (wie ich) Grundbesitz hat, der muss (wie ich) Grundsteuer zahlen. Wie diese Grundsteuer berechnet wird mag jeder bei Wikipedia nachlesen. Jetzt steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ins Haus, die (mal wieder) zu verwirrenden Pressemeldungen führt.
Die Grundsteuer wird nach bestimmten Formeln aus dem Einheitswert der Immobilie berechnet. Der Einheitswert ist grob gesagt die Summe, die das Haus kosten würde, wenn man es zum Preisniveau von 1963 so bauen würde, wie es heute ist.
Das ist ein sehr theoretisches Ding, denn in der Regel wird der EW nur einmal ermittelt – wenn das Haus fertiggestellt wird. Mein Haus wurde in den 1950er Jahren gebaut und hatte damals nur ein Haupthaus mit Plumpsklo im Garten. Angesichts des Verlaufs der Kanalisation wird klar, dass damals eben nichtmal ein Kanal existierte. Die Erweiterungen um einen Schuppen, der inzwischen Küche und Bad beherbergt, und die Kanalisation etc. waren erheblich wertsteigernd. Das alles wird im EW nicht berücksichtigt.
Würde ein von der Fläche und Ausstattung vergleichbares Haus heute gebaut, würde es berücksichtigt. Der Einheitswert eines Altbaus ist daher in der Regel erheblich niedriger als er gemessen an den steigenden Ausstattungsmerkmalen sein müsste. Aber auch die Entwicklung der Grundstückslage kann den Wert (zu dem auch der Grundstückswert gehört, der lageabhängig ist) beeinflussen.
Was an der Berechnung des Einheitswertes so gravierend ungerecht ist, dass man damit rechnet, dass er 2012 vom Bundesverfassungsgericht „gekippt“ wird, haben einige Immobiliensachverständige hier ganz verständlich ausgeführt.
Jetzt gibt es Menschen, die sparen wollen.
Ob man durch eine Neuregelung der Grundsteuerberechnung Gewinn oder Verlust macht, kann man sich ausmalen: Die neue Regelung, die nach dem Urteil kommen wird, wird gerechter sein. Ich werde Verlust machen weil meine Grundsteuer steigen wird, die Eigentümer von Neubauten werden hingegen weniger zahlen.
Aber Sparfüchse merken: Wenn das Bundesverfassungsgericht das Gesetz kippt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Das Gesetz war schon immer verfassungswidrig und wird umgehend aufgehoben und damit alle Grundsteuerbescheide und Einheitswertbescheide ungültig,
  • Das Verfassungsgericht mahnt eine Neuregelung binnen einer Frist an und erklärt das Gesetz nach Ablauf der Frist für aufgehoben.

Nun sind die Grundsteuerbescheide der Gemeinden, auf deren Basis man Geld zahlen muss, genauso, wie die Einheitswertbescheide der Finanzämter nach Ablauf eines Monats unanfechtbar, auch, wenn die Rechtsgrundlage später als verfassungswidrig erkannt wird. Aber möglicherweise kann man in Variante 1 davon profitieren, dass man ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt, das eine neue Festsetzung des Einheitswertes als Ziel hat und wegen des schwebenden Verfahrens vor dem Bundesverfgassungsgericht bis zur Entscheidung ausgesetzt wird. Wird die Regelung ohne Übergangsfrist gekippt hätte man den Gemeinden möglicherweise die Rechtsgrundlage zwischen Antrag und unter dem Hintern weggezogen.
Und das auch rückwirkend, da man den Einheitswert auch für das laufende Jahr neu feststellen lassen kann.
Das steht hier etwas verwirrend und hier dann korrigiert. Recht unscharf ist auch die Ausführung hier.
Was an den Aussagen wichtig ist:

Je nachdem, was das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall als Übergangsregelung bestimmt, kann das eine Steuerersparnis für Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer bedeuten.

und

Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt den Antrag zurückweist. Dann muss auch noch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt werden.

Was ich machen werde?
Nichts. Meine Grundsteuer ist nicht so hoch, dass ich für die bestenfalls 50%ige Chance, dass ich je nach Übergangsregelung einen Gewinn mache, den Aufwand, erst eine Neuberechnung zu fordern und dann gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen, nicht einsehe. Aber das muss jeder anhand seines Sparwillens und seines Grundsteuerbescheides selber ermitteln.

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